Nachteilsausgleich

Schülerinnen und Schülern mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit darf kein Nachteil entstehen. Sie haben bei Prüfungen oder Klassenarbeiten einen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Dieser Ausgleich soll so sein, dass die vorhandene Beeinträchtigung kompensiert werden kann.

 

Speziell: Umgang mit Lese- und Rechtschreibschwäche
Schülerinnen und Schüler mit einer Beeinträchtigung im Lesen oder Schreiben wird ein Nachteilsausgleich gewährt, der die Defizite ausgleichen und vergleichbare Voraussetzungen schaffen soll.

Beispiele für Erleichterungen bei der Leistungsfeststellung für alle Fächer:

-mehr Arbeitszeit
-Unterlagen in einem größeren Schriftbild
-Materialien in einer Schrift, die das Gehirn besser verarbeiten kann

Diese Ausgleiche werden nicht im Zeugnis vermerkt.

 

Kann eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund einer starken Beeinträchtigung im Lesen oder Schreiben Bildungsziele nicht erreichen, kann von den Bewertungs-regelungen abgewichen werden. Zum Beispiel kann die Note für Rechtschreibung in der Zeugnisnote vernachlässigt werden.
Diese Abweichungen werden im Zeugnis vermerkt.

 

Für die Beantragung reicht ein formloser Antrag durch die Erziehungsberechtigten an die jeweilige Klassenkonferenz. Diese entscheidet dann nach Beratung über die jeweiligen Maßnahmen und legt deren Umsetzung fest.

 

Weitere Informationen erhalten Sie bei

-der Fachlehrkraft Deutsch Ihres Kindes
-der didaktischen Leitung Frau Eiken.
-http://nibis.ni.schule.de/~infosos/nachteilsausgleich.htm